Haushaltsscheck Haushaltshilfe über Minijob-Zentrale anmelden

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Viele Berufstätige, Alleinerziehende und ältere Menschen benötigen Hilfe bei den alltäglichen Arbeiten im Haushalt, etwa beim Putzen, Aufräumen oder bei Gartenarbeiten. Nicht selten werden solche Tätigkeiten schwarz bezahlt – also ohne Abgaben und Aufzeichnungen. Dabei gibt es einen relativ bequemen legalen Weg, bei dem Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Pflichten nachkommen können: das Haushaltsscheckverfahren. Der zeitliche Aufwand ist überschaubar. Zudem profitierst Du von reduzierten pauschalen Abgabesätzen, die Du für die Haushaltshilfe zahlst.
Nutzen kannst Du das Haushaltsscheckverfahren unter folgenden Voraussetzungen: Du beschäftigst jemanden für haushaltsnahe Tätigkeiten in Deinem Privathaushalt - und das Ganze läuft auf Basis eines Minijobs.
Wir erklären Dir jetzt in aller Kürze die vier Begriffe aus diesem Satz.
Dabei handelt es sich um Arbeiten, die üblicherweise von Familienangehörigen erledigt werden, beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten, Spülen, Reinigungsarbeiten, Gartenpflege, Einkaufen, Versorgung und Betreuung von Kindern und hilfsbedürftigen Senioren und Seniorinnen.
Die Tätigkeiten müssen in der privaten Wohnung erfolgen. Diese kann auch in einem anderen EU-Mitgliedsland oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen und Island) liegen. Nicht begünstigt sind Arbeiten im gewerblichen Bereich und in betrieblichen Räumen.
Die Tätigkeiten werden von einer Haushaltshilfe verrichtet, deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Du bist. Arbeiten von Dienstleistungsagenturen kannst Du nicht über das Haushaltsscheckverfahren abwickeln, sondern nur als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Bei einem Minijob darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Jahr 2025 nicht die Grenze von 556 Euro monatlich übersteigen. 2024 waren es noch 538 Euro und 2023 nur 520 Euro. Wichtig: Zahlst Du beispielsweise einmal im Jahr Weihnachtsgeld, dann ist für die Berechnung, ob die Höchstgrenze überschritten ist, ein Zwölftel der Sonderzahlung beim Monatslohn hinzuzurechnen.
Sind alle eben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann meldest Du das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bei der Minijob-Zentrale an – das ist verpflichtend. Diese Zentrale ist eine Abteilung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen.
Für die Anmeldung musstest Du früher ein Formular ausfüllen, in dreifacher Ausfertigung. Mittlerweile kannst Du das aber auch bequem online auf der Seite der Minijob-Zentrale erledigen. Weil die Minijob-Zentrale 2 Prozent Pauschsteuer und ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge abführt, musst Du unter anderem folgende Angaben machen:
Während der private Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von den Rentenversicherungsbeiträgen pauschal 5 Prozent übernimmt, zahlt der Arbeitnehmer den Rest bis zum vollen Beitragssatz selbst – derzeit sind das 13,6 Prozent.
Falls Du die Pauschsteuer für Deinen Haushaltshilfe nicht übernehmen willst, hast Du die Möglichkeit, die Beschäftigung über die normale Lohnsteuer abzurechnen.
Schließlich erteilst Du der Minijob-Zentrale ein Sepa-Lastschriftmandat. Damit kann sie die fälligen Abgaben halbjährlich von Deinem Konto einziehen und an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt weiterleiten. Abgebucht wird zum 15. Juli und zum 15. Januar des Folgejahres.
Die verschiedenen Abgaben ändern sich manchmal nach dem Jahreswechsel, wir zeigen Dir in der gleich folgenden Tabelle die aktuellen Sätze:
Art der Versicherung oder Steuer | Anteil vom Arbeitsentgelt |
---|---|
Krankenversicherung | 5 % |
Rentenversicherung (RV) | 5 % |
Pauschalsteuer | 2 % |
Umlage 1 (U1) bei Krankheit | 1,1 % |
Umlage 2 (U2) bei Schwanger- und Mutterschaft | 0,22 % |
Unfallversicherung | 1,6 % |
Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei RV-Pflicht | 13,6 % |
Quelle: Minijob-Zentrale (Stand: 18. Mai 2025)
Damit zahlen private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Jahr 2025 maximal 14,92 Prozent vom Arbeitsentgelt als pauschale Abgaben. In den Jahren 2023 und 2024 waren es mit 14,94 Prozent etwas mehr, 2022 mit 14,79 Prozent etwas weniger. Damit ist die Haushaltshilfe aber bei ihrer Tätigkeit auch unfallversichert.
Knapp 15 Prozent Abgaben als privater Arbeitgeber sind vergleichsweise wenig. Denn gewerbliche Arbeitgeber müssen laut Minijob-Zentrale mehr als 31 Prozent als Pauschalabgaben entrichten. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Unfallversicherung.
Mit den Umlagen 1 und 2 kannst Du faktisch Arbeitgeberversicherungen abschließen. Denn auch ein Haushaltshilfe im Privathaushalt kann krank werden. Dann musst Du den Lohn weiterzahlen. Allerdings kannst Du Dir dank der Umlage 1 von der Minijob-Zentrale als Umlagekasse 80 Prozent der Aufwendungen erstatten lassen. Analog funktioniert es mit der Umlage 2 für den Fall der Schwangerschaft und des Mutterschutzes. Der Erstattungssatz liegt in diesen Situationen bei 100 Prozent.
Manchmal ändern sich die Umstände der Beschäftigung, aber auch das ist recht einfach zu lösen. Denn 2017 hat die Minijob-Zentrale den sogenannten Änderungsscheck eingeführt. Damit können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen der Minijob-Zentrale folgende Änderungen melden:
Den Änderungsscheck findest Du ebenfalls auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erhältst Du im Januar automatisch für die im Vorjahr geleisteten Löhne und Beiträge eine Bescheinigung. Diese kannst Du beim Finanzamt als Nachweis bei der Einkommensteuererklärung verwenden. Das lohnt sich: Denn Du bekommst für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis eine Steuerermäßigung von bis zu 510 Euro im Jahr. Genauer gesagt sind es 20 Prozent von höchstens 2.550 Euro der tatsächlichen Kosten (§ 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Gib in der Steuererklärung unbedingt den vollen Betrag an - und nicht 20 Prozent davon. Wenn Du keine Steuersoftware oder Steuer-App nutzen willst, musst Du die Angaben in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in Zeile 4 machen.
Die Minijob-Zentrale bietet einen weiteren Service an: die Haushaltsjob-Börse. Sowohl potenzielle Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen können dort kostenlos eine Anzeige schalten und über dieses Portal zusammenfinden.
Haushaltshilfen etwa können ihre Leistungen in den Bereichen Haushalt, Garten, Kinder, Senioren oder Tiere anbieten und sich mit den wesentlichen Eckdaten präsentieren: Beschäftigungsort und Umkreis, Art der Tätigkeit, Minijob oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und maximale wöchentliche Arbeitszeit. Außerdem können sie angeben, wann sie Zeit haben und wie viel Stundenlohn sie haben möchten. In einem Freitextfeld ist eine ausführlichere Beschreibung möglich.
Wer eine Haushaltshilfe benötigt, kann über mehrere Filter suchen. Selbstverständlich sollte jeder Arbeitgeber oder jede Arbeitgeberin im Jahr 2025 den gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde beachten. 2024 betrug dieser noch 12,41 Euro. Achte darauf, dass der Stundenlohn im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert ist.
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