Steuerklasse 2 Entlastungsbetrag: So sparen Alleinerziehende Steuern

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Alleinerziehende können auf Antrag in die günstige Steuerklasse 2 wechseln und somit schon im folgenden Monat vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren.
  • Dieser Entlastungsbetrag beträgt seit 2023 für Alleinerziehende mit einem Kind 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro.
  • Du kannst Dir den Entlastungsbetrag auch sichern, wenn Du ihn im Folgejahr in Deiner Steuererklärung beantragst

So gehst Du vor

  • Beantrage beim Finanzamt die Steuerklasse 2 oder sichere Dir den Entlastungsbetrag mit der Steuererklärung im Jahr darauf.

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Wer Kinder mehr oder weniger allein großzieht, kommt finanziell oft kaum über die Runden. Denn in vielen Fällen kann die Mutter oder der Vater nur in Teilzeit arbeiten und verdient entsprechend weniger. Um Alleinerziehenden das Leben zumindest in diesem Punkt etwas zu erleichtern, gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Steuerklasse 2.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Wir sagen es gleich vorab: Um vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren zu können, musst Du aktiv werden. Er kommt nicht von allein zu Dir! Bist Du alleinerziehend, lies gründlich und handle. Es geht um viel Geld. 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 4.260 Euro, das entspricht 355 Euro im Monat (§ 24b Einkommensteuergesetz EStG).

Wichtig an dieser Stelle: Das bedeutet nicht, dass Du 4.260 Euro weniger Steuern zahlen musst. Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag. Das heißt, er reduziert Dein das Einkommen, das zu versteuern hast, um diesen Betrag. Im Steuerdeutsch heißt das: Dein zu versteuerndes Einkommen sinkt um 4.260 Euro. Das bedeutet: Je nach Höhe Deines Einkommens zahlst Du aufs Jahr gesehen dadurch zwischen 800 und 1.800 Euro weniger Steuern.  

Von 2015 bis 2019 betrug der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende noch 1.908 Euro im Kalenderjahr, also 159 Euro monatlich. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundesrat am 29. Juni 2020 verabschiedet hatte, war der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 auf 4.008 Euro, also 334 Euro im Monat, aufgestockt worden. Auch 2022 blieb es bei diesem Betrag.

Erhöhungsbetrag für weitere Kinder

Hast Du als Alleinerziehende nicht nur eins, sondern mehrere Kinder, profitierst Du von einem Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag dadurch um 240 Euro für jedes weitere Kind. Eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern hat seit 2023 demzufolge 4.500 Euro, bei drei Kindern sind es entsprechend 4.740 Euro und bei vier Kindern 4.980 Euro.

Warum ist der Wechsel in Steuerklasse 2 besser?

Der schnellste Weg, den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können ist, die Steuerklasse 2 zu beantragen. Dann hast Du schon im Folgemonat mehr netto auf dem Konto als zuvor. Wie Du das machen kannst, kannst Du im Ratgeber Steuerklasse ändern ausführlich nachlesen.

Wenn Du den Entlastungsbetrag aber erst in der Steuererklärung im nächsten Jahr mit der Anlage Kind beantragst, profitierst Du auch erst später. Dann wird er jährlich nur einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen gewährt. Bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder bleibt er allerdings unberücksichtigt. Er reduziert nur die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch zahlst Du weniger Steuern.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Bist Du zum Beispiel ab 1. Juli alleinerziehend, steht Dir für dieses Jahr nur die Hälfte des Jahresbetrags zu.

Steuerklasse 2: Was ist wichtig?

Um Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben und damit in die Steuerklasse 2 wechseln zu können, musst Du die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Du hast einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  2. Das Kind gehört zu Deinem Haushalt.
  3. Du bist tatsächlich alleinstehend.

Wer erklären Dir jetzt diese drei Punkte ausführlich.

1 Anspruch auf Kindergeld

In Deinem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Dir gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich. Den Entlastungsbetrag und damit auch die Steuerklasse 2 kann aber nur eines der beiden Elternteile bekommen.

Ihr als Eltern solltet Euch absprechen, wer den Entlastungsbetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt. Davon könnt Ihr allerdings abweichen, müsst aber mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen. In diesem Fall verweist Ihr auf Paragraf 24b Absatz 1 Satz 3 EStG.

Entfällt das Kindergeld, zum Beispiel, weil das Kind 25 Jahre alt geworden ist, dann verlierst Du ab diesem Monat den Entlastungsbetrag.

2 Kind im eigenen Haushalt 

Das Kind, für das Du einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, muss zu Deinem Haushalt gehören. Wenn es bei Dir als alleinstehendem Elternteil mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

Tipp: Der volle Freibetrag lässt sich bei zwei Kindernverdoppeln: Ist bei jedem Elternteil ein Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, dann haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Die Eltern müssen sich aber auf diese Regelung einigen, was wegen der vorgegangenen Trennung nicht immer so leicht ist wie es klingt.

3 Wirklich alleinstehend 

Der alleinerziehende Elternteil muss zudem auch wirklich alleinstehend sein, um in den Genuss des Entlastungsbetrags und damit auch der Steuerklasse 2 kommen zu können. Im Einkommensteuergesetz ist genau definiert, was unter „alleinstehend“ zu verstehen ist (§ 24b Abs. 3 EStG). Sobald beispielsweise die alleinerziehende Mutter mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, entfällt diese Voraussetzung. 

Wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Volljährigen lebt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sobald ein volljähriger Mitbewohner mit Erst- oder Zweitwohnsitz an derselben Adresse gemeldet ist, kann das Finanzamt eine „schädliche Haushaltsgemeinschaft“ annehmen. Entscheiden sich zum Beispiel zwei alleinstehende Mütter dazu, gemeinsam eine Wohnung mit ihren Kindern zu beziehen, erhalten beide keinen Entlastungsbetrag.

Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Nimmst Du volljährige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf, führt das nach einem Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Juni 2022 (FM SH: VI 305 - S 2223 - 711) nicht zu dieser schädlichen Haushaltsgemeinschaft.
  • Eine weitere Ausnahme besteht, wenn das eigene Kind volljährig geworden ist. Solange Mutter oder Vater noch Kindergeld bekommen, können sie weiterhin den Entlastungsbetrag erhalten. Das gilt zum Beispiel für die alleinstehende Mutter, die mit ihrem 19-jährigen Sohn, der eine Ausbildung macht, in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Entfällt jedoch nach der Ausbildung das Kindergeld und er bleibt weiterhin dort wohnen, dann verliert die Mutter den Entlastungsbetrag.

Außerdem darfst Du nicht die Voraussetzung dafür erfüllen, dass Du vom Splittingtarif profitieren kannst. 

Beispiel: Heiratet eine Alleinerziehende, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine monatsweise Berücksichtigung statt. Denn der Gesetzestext erfordert, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens nicht erfüllt sein dürfen.

Es spielt keine Rolle, ob die Eltern eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung in der Steuererklärung wählen. So sehen es jedenfalls die Finanzämter. Ein BMF-Schreiben vom 23. November 2022 untermauert diese Einschätzung.

Steuerklasse 2 schon im Trennungsjahr möglich

Lange war es also so, dass bei Ehepaaren der Entlastungsbetrag erst nach der Scheidung in Anspruch genommen werden konnte. Dagegen hatte ein alleinerziehender Vater mit zwei Kindern geklagt, dessen Frau ausgezogen war. Der Fall wurde am Ende vom Bundesfinanzhof am 28. Oktober 2021 zugunsten des Vaters entschieden (Az. III R 17/20). Demnach durfte er den Entlastungsbetrag in den Monaten nach dem Auszug der Ehefrau in Anspruch nehmen, also ausdrücklich innerhalb des Trennungsjahrs. Das Gericht betonte, dass aber alle anderen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sein müssen.

Das am 5. Dezember 2024 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2024 hat dieses Urteil aufgegriffen. Das Gesetz sieht vor, dass der anteilige Entlastungsbetrag bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann, solange dafür die anderen Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, Du kannst viel schneller in die Steuerklasse 2 wechseln als zuvor. 

Das bedeutet, Betroffene sollten in einem solchen Fall einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, um für die verbleibenden Monate des Jahres mehr Netto auf dem Konto zu haben. Das ist nur insofern etwas kompliziert, weil in den folgenden Jahren der Entlastungsbetrag dann ausschließlich über die Steuerklasse 2 beantragt werden können soll. 

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So kannst Du Steuerklasse 2 beantragen

Bevor wir gleich zum Antrag auf Steuerklasse 2 kommen, wollen wir nochmal erwähnen, dass Du den Entlastungsbetrag auch über Deine Steuerklärung im Folgejahr beantragen kannst. Und zwar in der Anlage Kind. Dort musst Du auf der zweiten Seite die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag ausfüllen. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe Deiner steuerpflichtigen Einkünfte. Und Du sparst, wie bereits oben beschrieben, zwischen rund 800 und 1.800 Euro Steuern. 

Wichtig: Auf der ersten Seite der Anlage Kind musst Du die Steueridentifikationsnummer des Kinds eintragen. Kinder erhalten die Nummer mit der Geburt. Für jedes Kind benötigst Du eine eigene Anlage Kind. 

Ganz wichtig: In beiden Fällen musst du handeln. Weder Steuerklasse 2 noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhältst Du automatisch.

Steuerklasse 2 eintragen lassen

Alleinerziehende brauchen in der Regel jeden Euro so schnell wie möglich. Warte deshalb nicht auf die Steuerrückerstattung im folgenden Jahr. Beantrage besser beim Finanzamt so schnell wie möglich die Steuerklasse 2. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du zuvor in Steuerklasse 3 oder 5, also verheiratet warst - oder in Steuerklasse 1, also vor der Trennung mit einer Person ohne Trauschein zusammengelebt hast. 

Maßgeblich ist der sogenannte  „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Du füllst den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Herunterladen kannst Du den Antrag im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Du findest ihn bei den „Steuerformularen“ im Ordner „Lohnsteuer“. Alternativ kannst Du im Portal Mein Elster elektronisch die Steuerklasse ändern lassen. Details zu diesen beiden Möglichkeiten findest Du in unserem Ratgeber Steuerklasse ändern.

Du kannst den Antrag alternativ mit unseren Steuersoftware-Empfehlungen Wiso Steuer, Steuersparerklärung (Steuerjahr 2024) und Tax 2025 erstellen. Wenn Du also schon mit einem dieser Programme Deine Steuererklärung gemacht hast, nutze die Software auch für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Du kannst damit Deine Daten aus der Steuererklärung übernehmen und bist schnell fertig.

Danach wird der Entlastungsbetrag und auch der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dein Arbeitgeber zieht dann wegen des Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal weniger an Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.

Verwitwete mit Steuerklasse 3, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen, können sich ebenfalls auf diese Weise einen Freibetrag eintragen lassen. Daraus folgt keine Pflicht, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Das gilt auch für den Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind. 

Wichtig: Entfällt während des Jahres eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, dann musst Du dies dem Finanzamt mitteilen. Du verlierst zum Beispiel dann die Steuerklasse 2, wenn ein Volljähriger bei Dir einzieht, mit dem Du eine Wohngemeinschaft bildest.

Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es viele weitere Steuervorteile für Eltern. Diese haben wir in einem weiteren umfassenden Ratgeber zusammengefasst.

Steuerklasse 2 beim paritätischen Wechselmodell?

Der Entlastungsbetrag steht, wie hinlänglich beschrieben, nur Alleinerziehenden zu. Lange Jahre war auch recht eindeutig, welcher Elternteil nach einer Trennung in diese Rolle schlüpft - und zum Beispiel von der Steuerklasse 2 profitieren kann. Meist war und ist das die Mutter. Der Vater kümmert sich oft nur an jedem zweiten Wochenende und einem Teil der Ferien um das Kind oder die Kinder. 

Die Zeiten haben sich aber mittlerweile geändert, immer öfter setzen getrennte Eltern auf das paritätische Wechselmodell. Das bedeutet, die Eltern teilen sich die Aufgaben hälftig, meist im wöchentlichen Wechsel. Wer ist aber in einem solchen Fall alleinerziehend, wer kann in die Steuerklasse 2 wechseln? Der gesunde Menschenverstand sagt, dass es beide sind - oder sich beide einfach den Freibetrag teilen sollten.

Letzteres dachte sich auch ein Vater aus Thüringen und setzte in seiner Steuererklärung den hälftigen Entlastungsbetrag an. Das zuständige Finanzamt erkannte das nicht an und auch eine Klage am Thüringer Finanzgericht war für den Mann nicht von Erfolg gekrönt (Urteil vom 23. November 2021, Az. 3 K 799/18). Auch am Bundesfinanzhof (BFH) scheiterte er, das Gericht lehnte die Revision des Mannes ab (Urteil vom 10. Juli 2024, Az. III R 1/22). 

Der BFH erklärte dabei deutlich, dass bei einem solchen Wechselmodell die Beanspruchung des Entlastungsbetrags von den Eltern selbst geklärt müsse. Komme es zu keiner Vereinbarung, erhält der Elternteil diese steuerliche Entlastung, der auch das Kindergeld erhält. Eine hälftige Aufteilung des Entlastungsbetrags sei nicht möglich, selbst wenn beide Elternteile formal die Voraussetzungen dafür hätten. Dabei bezog sich das Gericht auch auf ein BFH-Urteil vom 28. April 2010 (Az. III R 79/08). 

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