Lohnpfändung Muster für eine Drittschuldnererklärung
Wer seine Schulden nicht bezahlt, riskiert eine Lohnpfändung. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnererklärung zuschicken.

Wie funktioniert eine Lohnpfändung?
Lohnpfändungen sind nicht selten. Denn das Arbeitseinkommen ist bei vielen Menschen die einzige Einkommens- oder Vermögensquelle. Außerdem können Gläubiger leicht feststellen, ob der Schuldner arbeitet.
Nach dem Gesetz dürfen Gläubiger nicht bezahlte Rechnungen und Schulden direkt beim Arbeitgeber pfänden. Es handelt sich dabei um eine besondere Form der Zwangsvollstreckung (§§ 850 ff. ZPO). Der Arbeitgeber des Schuldners wird zum sogenannten Drittschuldner des Gläubigers (§ 840 ZPO).
Es gibt verschiedene Wege, wie Gläubiger Schulden eintreiben können. Neben der Lohnpfändung kann auch das Konto gepfändet werden. Hat jemand bei mehreren Gläubigern Schulden, dann hat der Gläubiger, der das Girokonto eines Schuldners pfändet, gegenüber der Lohnpfändung das Nachsehen. Denn die Lohnbuchhaltung überweist nur noch die nicht pfändbaren Einkommensbestandteile auf das Konto des Schuldners. Oft hat der Schuldner das Konto ohnehin bereits in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Das ist ein guter Weg, um eine Kontosperre zu verhindern. Was Du dabei beachten solltest, kannst Du im Ratgeber zum P-Konto nachlesen.
Lohnpfändung: Muster Drittschuldnererklärung
Damit Du Dir vorstellen kannst, wie eine solche Erklärung Deines Arbeitgebers aussehen könnte, stellen wir ein Muster für eine Drittschuldnererklärung zur Verfügung.
Wie läuft eine Lohnpfändung ab?
Ein Gläubiger kann nur dann Dein Gehalt pfänden, wenn er über Deine Schulden einen vollstreckbaren Titel gegen Dich hat. Das kann ein Urteil sein oder ein Vollstreckungsbescheid. Dann benötigt Dein Gläubiger noch die Adresse Deines Arbeitgebers.
Mit diesen Angaben kann er bei Gericht beantragen, dass Dein Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet wird. Er stellt dazu einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Formular für den Antrag findet sich auf der Website des Bundesjustizministeriums.
Nachdem das Gericht einen entsprechenden Beschluss erlassen hat, kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der stellt dann den Beschluss Deinem Arbeitgeber zu. In dem Beschluss steht klar, dass Dein Arbeitgeber die gepfändete Forderung nicht mehr in voller Höhe an Dich auszahlen darf.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnererklärung zuschicken. Er muss erklären, ob er zur Zahlung bereit ist, ob noch andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen des Schuldners erheben und ob bereits andere Pfändungen vorliegen (§ 840 ZPO).
Damit Du Dir vorstellen kannst, wie eine solche Erklärung Deines Arbeitgebers aussehen könnte, stellen wir ein Muster für eine Drittschuldnererklärung zur Verfügung.
Dann muss der Arbeitgeber ausrechnen, was er dem Arbeitnehmer noch überweisen darf und welcher Betrag übrig bleibt, den er an den Gläubiger des Mitarbeiters zahlen muss. Bei Fragen rund um die Berechnung kann sich der Arbeitgeber an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dabei richtig rechnet. Setzt er den pfändbaren Teil zu hoch an, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser Schadensersatz verlangen.
Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, muss der Arbeitgeber diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung bedienen (§ 804 Abs. 3 ZPO). Die erste Pfändung wird zuerst bezahlt. Ist die erste bezahlt, nimmt der Arbeitgeber die Tilgung der nächsten Forderung auf. Meist lässt sich der Arbeitgeber vom Gläubiger bestätigen, dass sich eine Pfändung erledigt hat.
Wichtig: Wachsen Dir die Schulden über den Kopf, solltest Du Dich beraten lassen. Es gibt die Möglichkeit, Verbraucherinsolvenz zu beantragen. Dann darf der Arbeitgeber die Lohnpfändung nicht mehr bedienen. Die Pfändung wird unwirksam. Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens gehört dann zur Insolvenzmasse.
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